Buschenschank

Was ist ein Buschenschank?

Buschenschank

Der Buschenschank ist ein Betrieb, in dem ein Landwirt seine Erzeugnisse (Getränke und kalte Speisen) ausschenken und servieren darf und basiert auf einem Gesetz von Josef II.

Nur Besitzer bzw. Pächter von Wein- oder Obstgärten dürfen einen Buschenschank betreiben. Buschenschänke werden heute in Österreich in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Burgenland und der Steiermark betrieben. Jedes Bundesland hat sein ein eigenes Buschenschank-Gesetz, das Öffnungszeiten, Namen und das Angebot regelt.

Meldet der Betreiber der Buschenschank zusätzlich ein „freies Gastgewerbe“ an, darf er ohne Befähigungsnachweis bestimmte warme Produkte wie etwa gegrillte Würstchen, Fleisch und Geflügel, Fleisch- und Wurstsalate sowie Flaschenbier und nichtalkoholische Getränke servieren.

Jedoch darf der Betrieb dann den Namen „Buschenschank“ nicht mehr führen.

Typische Speisen und Getränke

In der Buschenschank dürfen ausschließlich kalte Speisen und hausgemachte Mehlspeisen serviert werden. Das typische Buschenschank-Gericht ist die „Brettljause“. Sie besteht aus einem Aufschnitt (zum Beispiel Geselchtes, Schweinsbraten, Schinken, Trockenwürstel, Speck, Lendbratl, Selchwürstel) und Aufstrichen (etwa Verhackert, Leberstreichwurst, Grammelfett, Bratfett, Kürbiskernaufstrich) mit Kren und Schwarzbrot und wird auf einem Holzbrettl serviert.

Der Bauer darf in der Buschenschank Getränke anbieten, die aus eigener Produktion stammen bzw. von bäuerlichen Betrieben zugekauft werden. Dazu gehören: Wein, Sturm, Traubenmost und Traubensaft, Obstwein und Obstmost sowie selbstgebrannte geistige Getränke.

Geschichte

Am 17. August 1784 hat Kaiser Josef II. die rechtliche Grundlage für den Buschenschank durch eine Zirkularverordnung geschaffen. Mit diesem Zirkular erteilte Josef II. jedermann die Erlaubnis, die von ihm selbst erzeugten Lebensmittel, Wein sowie Obstmost zu allen Zeiten des Jahres, wie, wann und in welchem Preise er will, zu verkaufen oder auszuschenken. Die Josefinische Zirkularverordnung wurde 1845 durch ein Hofkanzleidekret erneuert. Da man sich schon damals nicht immer an die Verordnungen hielt, wurde es bald, nämlich 1883, notwendig, den Ausschank anzeigepflichtig zu machen und von den Bezirksbehörden kontrollieren zu lassen. Heute hat jedes Bundesland ein eigenes Buschenschank-Gesetz. Das hervorragende kulinarisches Angebot und international ausgezeichnete Weine der Winzer haben Buschenschänke zu beliebten Ausflugszielen gemacht.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Heuriger

 

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